Nach dieser Rspr. soll bereits das Einstellen eines Gegenstandes auf der Internetplattform ein verbindliches Angebot gegenüber allen sein, welche dies zur Kenntnis nehmen.
Wenn nun eine Mehrzahl an Adressaten ein solches Angebot annimmt, bevor diese zur Kenntnis nehmen konnten, dass bereits ein höheres Angebot eingegangen ist, kommt dann vom Empfängerhorizont ein Vertrag mit allen zustande?
Kann man seine Annahme dann eventuell sogar einklagen, mit dem Argument, dass man das Angebot vor der Möglichkeit der Kenntnisnahme von einem anderen Gebot angenommen hat?
Versteh zudem nicht : es wird überall immer wieder von einer “Auktion” gesprochen. Dabei unternimmt die Rspr. doch gerade anscheinend größere Anstrengungen, zu begründen, warum es keine Auktion (im rechtlichen Sinne) sein soll?
Von: bimbam
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